Mittel der 2. und 3. Säule werden bei verlassender Schweiz sofort ausgezahlt. Dies hat zu Problemen mit Menschen geführt, die ihr Geld im Ausland aufziehen und dann die oben genannten Ergänzungsleistungen erhalten, wenn sie in die Schweiz zurückkehren. Im Vergleich dazu kann jemand, der sich in der Schweiz aufhält, in der Regel keine Mittel der 2./3. Säule erhalten, und wenn er ins Rentenalter eintritt, muss er sein eigenes Geld aufbrauchen, bevor er eine Ergänzungsleistung beantragt. Um Anspruch auf Leistungen zu haben, muss man in der Schweiz legal wohnen und für ein Jahr in die erste Säule eingezahlt haben. Welche steuerlichen Folgen hat dies für Arbeitgeber und Teilnehmer betrieblicher Altersversorgungssysteme? Gibt es einen gesetzlichen Rahmen für die Einrichtung und den Betrieb von betrieblichen Altersversorgungsplänen? Um Abschlüsse zu erstellen, müssen sich Pensionskassen auf Schweizer Berichtsstandards verlassen (z. B. Swiss GAAP FER 26, nicht International Financial Reporting Standards). Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die der Alters- und Hinterbliebenenversicherung unterliegen, in einem Pensionsplan versichert, sofern ihr Jahreseinkommen 2017 mindestens 21.150 SFr beträgt. Unabhängige können auf freiwilliger Basis versichert sein.
Ziel des individuellen Rentensystems ist es, etwaige Deckungsmängel, die sich aus der ersten und zweiten Säule ergeben, auszugleichen und den Rentnern die Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards zu ermöglichen. Aufgrund des Eintritts der Babyboom-Generation ins Rentenalter und der gestiegenen Lebenserwartung ist die Finanzierung der Renten der ersten Säule ein schwieriges Problem, das gelöst werden muss. In der derzeitigen Erwerbsbevölkerung wächst die Angst, dass ihre Renten der ersten Säule nicht ausreichen werden, um in Rente zu gehen und gleichzeitig ihren Lebensstandard beizubehalten. Ergänzt wird dieser gesetzliche Rechtsrahmen durch die interne Regelung der Pensionskassen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss. Im Allgemeinen werden die alterserhaltenden Ersparnisse, die über die Arbeitsjahre einer versicherten Person anfallen, gezahlt, sobald diese Person das Rentenalter erreicht hat (d. h. 65 für Männer und 64 für Frauen). Ermächtigen die internen Regelungen der Pensionskasse dies jedoch zu, so kann die Altersrente zwei Jahre vor dem Renteneintrittsalter ausgezahlt oder bis zu fünf Jahre nach dem Rentenalter aufgeschoben werden. Während der Vorruhestand zu einer Senkung des Rentenniveaus führt, hat ein Aufschub den gegenteiligen Effekt. Im Falle einer Insolvenz einer Pensionskasse garantiert ein sogenannter nationaler „Sicherheitsfonds” die Leistungen der Pensionskasse auf der Grundlage eines maximal versicherten Gehalts von 126.900 Frfr (entspricht dem anderthalbfachen des gesetzlich maximal versicherten Gehalts nach dem Berufsleistungsgesetz).
Der Sicherheitsfonds wird von Pensionskassen finanziert. Die Bundesverfassung schreibt vor, dass die 1. Säule den Grundbedürfnissen der Versicherten gerecht werden muss. Wegen der gestiegenen Lebenshaltungskosten erließ der Bundestag 1966 zusätzliche Rentenzahlungen. Sie sind flexibel und decken die tatsächlichen Kosten (z.B. Krankenversicherung, Pflegeheimkosten). Es handelt sich um einen kapitalgedeckten Rentenplan. Sie ist für arbeitnehmerpflichtige Arbeitnehmer obligatorisch und wird sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern finanziert. Die Summe der Beiträge des Arbeitgebers sollte mindestens der Summe der Beiträge seiner Arbeitnehmer entsprechen. [5] Gibt es besondere Treuhandvorschriften (einschließlich verbotener Transaktionen) in Bezug auf die Anlage von Pensionsplanvermögen? Welches sind die häufigsten Arten von Rentenversicherungen, die von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer in Ihrem Land angeboten werden? Grundsätzlich müssen Vermögenswerte in einer Pensionskasse gehalten werden, die wie folgt strukturiert ist: Während das in die erste Säule eingezahlte Geld keine Obergrenze hat (da es sich um einen Prozentsatz des Einkommens handelt), wird die Auszahlung durch die Anzahl der in der Schweiz gearbeiteten Jahre und das Durchschnittseinkommen bestimmt. Ein Korrekturfaktor berücksichtigt die Inflation. Für eine volle Rente (zwischen 1175 und 2350 CHF pro Monat) ist es erforderlich, dass der Versicherte jedes Jahr im Alter von 20 bis 65 Jahren (bzw.
64 für Frauen) in die 1. Säule einzahlt.